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Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.Der Verein führt den Namen logiX e.V.

2.Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

3.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2008.

4.Der Verein logiX soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

1.Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Ausübung von Computer- und Konsolenspielen, welche Grundwerte wie Gruppengefühl, Teamgeist, Verantwortungsbewusstsein, Fairness, etc. vermitteln.

a)Hierbei werden keine Spiele unterstützt, welche in der Bundesrepublik Deutschland verboten sind oder guter Sitte und Moral widersprechen.
b)Diese Spiele können sowohl in leistungsorientierten Teams mit der optionalen Teilnahme in internationalen Ligen, als auch in spaßbasierten Teams gespielt werden.

2.Auf Basis der im Team gespielten Spiele wird zudem eine Freundschaft der Mitglieder untereinander und somit eine weitere Stärkung des Gruppengefühls innerhalb des Vereins angestrebt.

3.Außerdem wird der gemeinsame Informations- und Meinungsaustausch über Computerspiele und die Szene des elektronischen Sports in Deutschland und anderen Ländern angestrebt.

a)Dieser Informations- und Meinungsaustausch soll sowohl zwischen den Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und vereinsexternen Personen und nur unter vereinsexternen Personen stattfinden.

4.Diese Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

a)die Unterhaltung einer Website als zentrale Kommunikationsplattform.
b)die Unterhaltung eines so genannten Voiceservers zur einfachen verbalen Kommunikation.
c)die Teilnahme an nationalen oder internationalen Ligen oder Turnieren.
d)regelmäßige Trainingseinheiten in den leistungsorientierten Teams zur Verbesserung der Fähigkeiten im Spiel der Spieler.
e)die Organisation und Veranstaltung von LAN- bzw. Online-Spielen (Spiele über ein elektronisches Netzwerk).
f)die optionale Anmietung von Spieleservern, um optimale Ergebnisse im sportlichen Wettkampf zu erreichen.
g)die optionale Teilnahme an Messen, örtlich festgelegten Turnieren (LAN-Partys) und anderweitigen Treffen der Mitglieder.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft

1.Der Verein ist Mitglied des Deutschen eSport Verbands (esb). Die Bestimmungen der Satzung des esb sind in ihrer jeweils aktuellen Form für den Verein verbindlich.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins fördert und unterstützt.

a)Mitglied in speziellen leistungsorientierten Teams des Vereins kann nur eine natürliche Person werden, die den Leistungsanforderungen der Teams gerecht wird. Über die Eignung eines potentiellen Mitglieds für ein leistungsorientiertes Team entscheidet die Mitgliederversammlung.

2.Jede natürliche Person durchläuft vor ihrer unbefristeten Mitgliedschaft eine maximal 30 tägige Probezeit, in welcher es unter besonderer Beobachtung des Vorstands und aller anderen Mitglieder steht. In dieser Probezeit soll sich zeigen, ob das potentielle Mitglied die Zwecke und Idealvorstellungen des Vereins unterstützt und sich entsprechend der Satzung verhält.

a)Die Probezeit kann durch die Mitgliederversammlung bei besonders vorbildlichem Verhalten des Probe-Mitglieds auf bis zu 14 Tage verkürzt werden.

3.Über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung nach der Probezeit.

a)Die Mitgliedschaft beginnt nach der Probezeit mit der Bestätigung in Textform durch den Vorstand.

4.Sollte eine Mitgliedschaft durch den Vorstand in erster Instanz abgelehnt werden, ist es dem potentiellen Mitglied freigestellt Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

5.Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

6.Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der in dieser Satzung bestimmten Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2.Volljährige beitragspflichtige Mitglieder, die keine Beitragsrückstände haben, genießen ein Stimm- und Wahlrecht. Sie können auf Versammlungen des Vereins an Wahlen teilnehmen und sich auch selbst zu Wahlen aufstellen lassen.

3.Jedes Mitglied ist verpflichtet,

a)den Verein in der Verwirklichung der in § 2 festgehaltenen Vereinszwecke zu unterstützen und alle Bestimmungen der Satzung anzuerkennen.
b)den Verein bei öffentlichen Auftritten in tadelloser Weise zu repräsentieren und alle Personen, welchen es gegenüber tritt, mit Respekt zu behandeln.
c)die technischen Voraussetzungen zu schaffen bzw. bereitzuhalten um mittels der Software „Teamspeak" an Mitgliederversammlungen teilnehmen zu können.
d)bei Betätigungen im elektronischen Sport eventuelle (Haus-)Ordnungen, Richtlinien und Regeln des Gastgebers, bzw. der veranstaltenden Liga, zu beachten.
e)anvertraute Passwörter, Taktiken und andere sensible Daten nicht an Dritte weiterzugeben.

4.Mitglieder in leistungsorientierten Teams sind dazu verpflichtet während Spielen in Ligen oder bei Turnieren ihr bestmögliches zu geben.

5.Ändern sich Name oder Anschrift eines Mitgliedes, so ist dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

6.Jedes vollständige Mitglied, welches die Probezeit vollendet hat und nicht als inaktiv auf der Website markiert ist, ist verpflichtet den in der Finanzordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu den in der Finanzordnung festgelegten Konditionen zu zahlen.

a)Ausnahmen können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1.Die Zahlung und die Höhe von Mitgliedsbeiträgen, deren Verwendung und der Zahlungsablauf werden in einer vom Vorstand zu beschließenden und von der Mitgliederversammlung zu bestätigenden Finanzordnung geregelt.

2.Mitgliedsbeiträge werden für die in § 2 genannten Zwecke verwandt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet

a)durch eine Austrittserklärung in Textform an den Vorstand. Diese Austrittserklärung kann entweder elektronisch, oder über den Postweg erfolgen.
b)bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
c)nach versäumen der Berufungsfrist von § 7.3 oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

2.Der Austritt/Ausschluss aus dem Verein ist zum Ende des aktuellen Monats zulässig.

3.Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit ausgesprochen werden. Dies kann erfolgen, wenn ein Mitglied ein oder mehrere der folgenden Verstöße begeht:

a)grobe Verstöße gegen die Netiquette, also die guten Umgangsformen im Internet, gegenüber Vereinsmitgliedern oder vereinsexternen Personen.
b)Aggressives Verhalten - dies schließt alle Arten körperlicher Gewalt ein.
c)Rassistische, Sexistische, Antisemitische, Homophobe und prinzipiell grob beleidigende Äußerungen, gleich in welcher Form.
d)unsportliches Verhalten - insbesondere Cheating.
e)Weitergabe von sensiblen Daten wie Passwörtern, Taktiken, etc..
f)Rufschädigung des Vereins.
g)verantwortungslose Nutzung der Vereinsressourcen.
h)Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags über zwei Quartale.
i)sonstiges grobes oder wiederholtes Fehlverhalten.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 30 Tagen Gelegenheit zu geben, sich sich zu den in Textform mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

4.Mit Ende der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand und jede weitere Position im Verein.

§ 8 Organe des Vereins

1.Der Vorstand

2.Der Finanzvorstand

3.Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus mindestens dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Kassenprüfer und dem Schriftführer.

2.-

3.Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmberechtigten über

a)Entlassung von Mitgliedern aus dem Vorstand unter Wahrung von § 9.1
b)Entlassung des aktuellen ersten oder zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts, des Kassenprüfers oder des Schriftführers.

Sollte gemäß § 9.4 b kein neuer erster oder zweiter Vorsitzender, Kassenwart, Kassenprüfer oder Schriftführer gefunden werden, bleibt der alte im Amt.

4.Die Mitgliederversammlung bestimmt mit drei Viertel Mehrheit der Stimmberechtigten über

a)die Ernennung von weiteren Mitgliedern des Vorstands.
b)die Ernennung eines Mitglieds zum ersten oder zweiten Vorsitzenden, Kassenwart, Kassenprüfer oder Schriftführer.

5.Erster und zweiter Vorsitzender, Kassenwart, Kassenprüfer und Schriftführer, sowie andere Vorstandsmitglieder, bleiben unbefristet in ihrem Amt, bis sie gemäß § 9.3a und §9.3b entlassen werden.

6.Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

7.Vorstand gemäß § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende, die den Verein jeweils allein vertreten.

§ 10 Der Finanzvorstand

1.Der Finanzvorstand setzt sich aus dem Kassenwart und dem Kassenprüfer zusammen.

2.Er kann bei jeglichen, die Finanzen des Vereins betreffenden, Entscheidungen des Vorstands ein Veto ausrufen, sofern mindestens ein Mitglied des Finanzvorstands berechtigte Bedenken bei der Finanzierung der Entscheidung hat.

a)Eine Entscheidung des Vorstands darf vom Finanzvorstand nicht aus anderen als den finanziellen Bedenken blockiert werden.

3.Allen Entscheidungen des Finanzvorstands kann mit einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung widerrufen werden.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.

2.Die Mitgliederversammlung kann weitere Ordnungen beschließen, um den reibungsfreien Betrieb des Vereins zu verbessern.

3.Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Online-Mitgliederversammlungen statt und folgen mittels der Software „Teamspeak" den Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen (GBG). Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden unverzüglich umgesetzt, sofern dies verhältnismäßig und angemessen erfolgen kann.

4.Die teilnahmeberechtigten Mitglieder erhalten einmalige, zu diesem Zwecke vergebene Zugangsberechtigungsdaten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Legitimationsdaten und Passwörter keinem Dritten zugänglich zu machen und streng unter Verschluss zu halten.
Die Teilnehmerliste ist während der Versammlung zugänglich zu halten.
Die Online-Mitgliederversammlung gewährleistet Abstimmungen. Diese erfolgen über den Wechsel des eigenen Status im „Teamspeak" zum „Channel Operator" und das damit verbundene optische Signal. Zu Beginn jeder Abstimmung ist die Anwesenheit erneut festzustellen.
Durch die Zugangsberechtigung und die Anzeige des eindeutigen Login-Namens im „Teamspeak" der Teilnehmer sowie die technische Beschränkung auf einmaliges Stimmrecht je Abstimmung sind abgegebene Stimmen authentifiziert.
Aus diesem Grund sind Stimmrechtsübertragungen nicht möglich.
Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der internetgestützten Stimmabgabe zusätzlich so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist.
Briefwahl sowie Vertagung sind möglich.

5.Die Protokollierung erfolgt direkt während der Versammlung durch den Schriftführer. Als letzter Punkt der Versammlung muss das Protokoll mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

6.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle vier Jahre statt. Sie wird vom ersten Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt durch Mitteilung auf der Webseite des Vereins und per eMail.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem ersten Vorstand spätestens am 7. Tag vor der Versammlung in Textform vorliegen, in einem solchen Fall entscheidet über die endgültige, ergänzte Tagesordnung die Versammlung.

7.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet und beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausnahmen regelt die Satzung.
Die Leitung von Online-Versammlungen wird über Moderatorenrechte für die GBG ausgeübt.

8.Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich oder internetgestützt verlangt. Die Einladungsfrist auf der Webseite des Vereines und per eMail beträgt sechs Wochen.

9.Stimmberechtigt sind gemäß § 5.2 alle volljährigen beitragspflichtigen Mitglieder, die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann auch elektronisch nicht durch Dritte ausgeübt werden.

10.Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung. Der Finanzvorstand erstattet der Versammlung seinen Prüfbericht. Fragen zu Einzelpunkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.

11.Die Mitgliederversammlung beschließt neben den Sonstigen in der Satzung genannten Gegenständen über

a)Sonderumlagen.

12.-

13.Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Anwesenheit von zwei Drittel, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine Anwesenheit von vier Fünftel der Mitglieder erforderlich.

§ 12 Auflösung des Vereins

1.Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

2.Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von vier Fünftel der Mitglieder erforderlich.

3.Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

4.Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit.

5.Entscheidet sich die Mitgliederversammlung nach oben genannten Richtlinien für die Auflösung des Vereins, so hat sie unmittelbar nach dieser Entscheidung, über den Verbleib des Vereinsvermögens abzustimmen.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

1.Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

2.Bisherige Satzungen erlöschen mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

Stand: 05. Januar 2009